Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der jeweils gültigen Fassung, umfassen alle beteiligten Personengruppen und Nutzungsberechtigten von Krosskräftig, Patrik Gmeiner, Hubermöser 687/2, 6863 Egg.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Leistungen, die über das Unternehmen Krosskräftig, Patrik Gmeiner angeboten und abgerechnet werden.
Für Bewegungseinheiten und andere Angebote, die über einen Verein abgewickelt werden, gelten nicht diese AGB, sondern die jeweils gültigen vereinsinternen Teilnahmebedingungen.
Beim Online-Vertragsabschluss über eine Website bestätigt das Mitglied durch Anklicken der Schaltfläche „Buchen“ ein verbindliches Angebot des ausgewählten Vertrages.
Die genauen Vertragsdetails sind für das Mitglied in seinem Kundenportal aufgelistet.
Der Vertrag endet mit dem letzten Tag des lt. Tarif-Abo abonnierten Vertrages. Das bedeutet, dass der Vertrag mit Ablauf des letzten Tages der Mindestvertragslaufzeit endet.
Die Ausnahmen einer vorzeitigen Kündigung sind nur unter Punkt 3. Außerordentliche Vertragsauflösung möglich.
Das Mitglied ist zu einer Zahlung der lt. Tarif bezeichneten Leistungen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Der Mitgliedsbeitrag kann erstmals nach Ablauf der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit und in weiterer Folge höchstens einmal pro Kalenderjahr angepasst werden.
Eine Anpassung erfolgt ausschließlich entsprechend der prozentuellen Veränderung des von Statistik Austria veröffentlichten österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI 2020) oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes.
Die Preisanpassung darf sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen.
Das Mitglied wird über eine geplante Anpassung des Mitgliedsbeitrags rechtzeitig vor Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail informiert.
Eine Preisanpassung gilt nicht rückwirkend und betrifft ausschließlich zukünftige Zahlungsperioden.
Der Mitgliedsbeitrag wird kalendertagsgenau berechnet.
Beginnt oder endet ein Vertragsverhältnis nicht am ersten bzw. letzten Tag eines Kalendermonats, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig entsprechend der tatsächlichen Anzahl der Nutzungstage berechnet.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag stellt einen Durchschnittsbetrag dar. Aufgrund der anteiligen Abrechnung kann es im ersten und letzten Vertragsmonat zu abweichenden Abbuchungsbeträgen kommen.
Über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg entspricht die Summe der geleisteten Zahlungen dem vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag multipliziert mit der Anzahl der Vertragsmonate.
Zeiten, in denen aufgrund von Feiertagen, Urlaubszeiten oder einer vorübergehenden Stilllegung des Trainingsbetriebs keine Trainings stattfinden, werden an das Ende der Vertragslaufzeit angehängt.
Die Abrechnung erfolgt auch in diesen Fällen kalendertagsgenau, wodurch es zu anteiligen Abbuchungen kommen kann. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge erfolgt nicht.
Gerät der Kunde mit den lt. Tarif vereinbarten Zahlungen mehr als vier Wochen in Verzug, werden sämtliche Zahlungen für den Rest der Vertragszeit sofort zur Zahlung fällig. Mahn- und Einbringungskosten werden je nach Aufwand berechnet. Betreibungskosten bei Zahlungsrückständen werden als Kosten gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen.
Das Mitglied hat uns jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Mobilnummer, Bankverbindung etc., unverzüglich mitzuteilen.
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mittels Brief oder E-Mail eine eindeutige Erklärung an (Krosskräftig, Patrik Gmeiner, Hubermöser 687, 6863 Egg oder patrikgmeiner17@gmail.com) senden.
Für die Rückzahlung verwendet Krosskräftig dasselbe Zahlungsmittel, das Sie für die Einzahlung eingesetzt haben, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen der Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so muss der Betrag gezahlt werden, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen entspricht.
Grundsätzlich ist bei Nichtinanspruchnahme der Leistungen von Krosskräftig keinerlei Reduktion oder Rückforderung von Beitragszahlungen sowie eine Anrechnung der versäumten Vertragszeit zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Kurse werden teilweise zu einem fixen Pauschalpreis für eine vordefinierte Anzahl an Einheiten angeboten.
Mit der Buchung eines solchen Kurses erwirbt der Teilnehmer das Recht zur Teilnahme an der vereinbarten Anzahl an Einheiten innerhalb des vorgesehenen Kurszeitraums.
Eine Nichtteilnahme an einzelnen Einheiten, unabhängig vom Grund, begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung, Preisreduktion oder Übertragung von Einheiten auf einen späteren Zeitraum oder auf andere Personen.
Eine Rückerstattung der Kursgebühr ist ausgeschlossen, ausgenommen gesetzlich zwingende Rücktrittsrechte oder eine ausdrücklich schriftlich vereinbarte Sonderregelung.
Wird das Mitglied aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles länger als 30 Tage am Training gehindert, kann die versäumte Trainingszeit nach Vertragsende nachgeholt werden.
Dauert die Verhinderung länger als 60 Tage, kann das Mitglied den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. Als Nachweis ist die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vorzulegen. Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Vertrages.
Im Falle einer Schwangerschaft kann das Mitglied den Vertrag zum Ende des laufenden Kalendermonats auflösen. Als Nachweis ist eine ärztliche Bestätigung oder der Mutter-Kind-Pass vorzulegen.
Bei einem Umzug des Mitglieds außerhalb des Bundeslandes Vorarlberg kann das Mitglied den Vertrag zum Ende des laufenden Kalendermonats auflösen. Als Nachweis ist eine Meldebestätigung des neuen Wohnortes vorzulegen.
Sollte ein angeführtes Ereignis eintreten, welches eine außerordentliche Vertragsauflösung zur Folge hat, kann ein schriftliches Ansuchen um außerordentliche Vertragsauflösung an Krosskräftig gestellt werden. Mindestangaben sind: Name und Anschrift des Antragstellers, Begründung des Ansuchens und schriftliche Bestätigung.
Die Benutzung der Equipments, Geräte bzw. der Anlagen von Krosskräftig erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr.
Für jegliche Schäden, welche im Zusammenhang mit der Benützung der Equipments und Geräte entstehen und aus Unfällen, Verletzungen oder Krankheiten resultieren, besteht seitens von Krosskräftig und deren Mitarbeitern keinerlei Haftung.
Das Krosskräftig-Team übernimmt insbesondere keine Haftung für Verletzungen oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass ein Trainingsgast nicht körperlich gesund oder nicht imstande ist, mit der von ihm gewählten Trainingsart oder Intensität zu trainieren.
Alle Trainingsgäste haben ihr Training stets nach den individuellen körperlichen und konstitutionellen Fähigkeiten auszurichten.
Eine Haftung für Schäden aus Überforderung, Überanstrengung oder durch falsche, nicht der ursprünglichen Nutzung entsprechende Verwendung von Inventar kann nicht übernommen werden.
Im Sinne einer epidemiologischen Prävention wird ersucht, auch bei leichten Krankheitssymptomen wie Husten, Schnupfen usw. auf ein Training zu verzichten.
Die anwesenden Mitarbeiter sind berechtigt, Mitglieder bei entsprechenden Symptomen temporär vom Training auszuschließen.
Für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachten Wertgegenständen wird keine Haftung übernommen. Wertgegenstände sind vom Kunden eigenverantwortlich zu verwahren.
Der/die Mitglieder erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zu Bildaufnahmen seiner/ihrer Person. Diese Zustimmung erfolgt unentgeltlich.
Der/die Abgebildete erklärt sich einverstanden, dass Bild- und Filmaufnahmen zum Zweck von Werbung, Berichterstattung, Bewerbung, Nachberichterstattung, Dokumentation oder Veröffentlichung in Print- und elektronischen Medien (z. B. Website, Instagram, Facebook, Google usw.) verwendet werden dürfen.
Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Zur Grundausstattung zählen geeignete Trainingsbekleidung, stabile Turnschuhe (kein Barfußtraining) sowie ein Handtuch, welches aus hygienischen Gründen verpflichtend ist.
Das Training mit freiem oder teilweise bekleidetem Oberkörper ist nicht gestattet.
Die Nutzung von Trainingsgeräten, Matten und Bänken ist aus hygienischen Gründen nur mit Handtuch gestattet.
Trainingsgeräte dürfen ausschließlich ihrem vorgesehenen Zweck entsprechend verwendet werden.
Bei fehlenden Kenntnissen über die sachgerechte Nutzung ist die Buchung eines Betreuungspakets (Personaltraining) verpflichtend.
Das Mitbringen von Begleitpersonen (auch Kindern) sowie von Tieren ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Ausnahmen können im Einzelfall mit dem anwesenden Mitarbeiter abgestimmt werden.
Die Teilnahme am Training erfolgt freiwillig, auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.
Ansprüche aus Schäden oder Verletzungen sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Trainers vorliegt.
Für Sachschäden wird keine Haftung übernommen.
Der Teilnehmer versichert, sportgesund zu sein. Eine ärztliche Untersuchung wird empfohlen.
Für gesundheitliche Risiken, auch unbekannter Art, wird keine Haftung übernommen.
Gesundheitliche Beschwerden sind unverzüglich mitzuteilen; das Training ist gegebenenfalls abzubrechen.
Bei Beeinträchtigung durch Alkohol, Medikamente oder andere Substanzen ist der Trainer berechtigt, das Training abzubrechen. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.
Der Trainer ist berechtigt, Teilnehmer aus trainingsrelevanten Gründen zu berühren.
An Feiertagen finden keine Gruppenkurse statt. Diese Zeiten werden nicht an das Vertragsende angehängt.
Urlaubszeiten im Sommer und Winter werden an das Vertragsende angehängt.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Internetseite www.krosskraeftig.at bekanntgegeben.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Der Kunde bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und akzeptiert diese im Rahmen der Registrierung im Webportal Premiumplaner.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Für Fehler wird keine Haftung übernommen.
Haftungshinweis:
Alle eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller bzw. Künstler.
Copyright:
Die Verwendung der Inhalte dieser Webseite ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Krosskräftig, Patrik Gmeiner, Hubermöser 687/2, 6863 Egg, untersagt.
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen " Krosskräftig - Verein zur Förderung der Gesundheit "
Er hat seinen Sitz in Egg und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf das Land Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Ideelle Mittel:
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind jene, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen bzw. eine Funktion im Verein bekleiden.
Passive Mitglieder sind solche, die den Verein in jeder möglichen Form fördern und unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich für den Sport interessieren.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins gegeben falls zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Pflichten:
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
Generalversammlung können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Generalversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Generalversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
Verlangen der Rechnungsprüfer
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Obmann
Obmann-Stellvertreter
Schriftführer
Kassier
Doppelfunktionen sind grundsätzlich möglich, allerdings nur, wenn Kollisionen (Vertretung nach außen, Zeichnungsberechtigung) auszuschließen sind. Ebenso ist ausgeschlossen, dass eine Person in Doppelfunktion für zwei Positionen gleichzeitig stimmberechtigt ist.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
Organisation von Veranstaltungen
Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmanns verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, daß jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 VerG 2002).
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, der das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiven zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.